Satzung Kreisverband Imker München- Stadt und –Land e.V.
Beschlossen in der Vertreterversammlung am 15. November 1989
Eingetragen unter Nr. 13020 beim Vereinsregister des Amtsgerichtes München, Registergericht am 6. März 1990.
Geändert am §1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Kreisverband führt den Namen „Kreisverband Imker München –Stadt und –Land e.V.“, nachfolgend KV genannt.
    Er ist im Vereinsregister eingetragen, hat seinen Sitz in München und ist Untergliederung im „Landesverband Bayerischer Imker e.V.“,
    kurz LVBI genannt, dessen Satzung für den KV rechtsverbindlich ist.

2. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. §2 Zweck und Aufgaben des Kreisverbandes.
    Der Kreisverband erstrebt den freien Zusammenschluß aller Ortsvereine der Stadt München und Umgebung.
    Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1. Zweck des KV ist – Verbreitung und Förderung der Bienenzucht und damit die Sicherung der für die gesamte Bevölkerung lebenswichtigen Befruchtung der Obstbäume und der insektenblütigen Kultur- und Wildpflanzen, deren Ertrag und Erhaltung vom Bienenflug abhängig ist.
    – Planmäßige Gestaltung der Bienenzucht in und rund um München zum Nutzen der Allgemeinheit, auch der Nichtmitglieder.
    – die Bekämpfung von Bienenkrankheiten.

2. Der Verwirklichung dieses Hauptzieles dienen im wesentlichen folgende Maßnahmen
    – Vertretung aller Belange der Imkerschaft im Hinblick auf die Förderung der Bienenzucht. – Beratung, Aus- und Weiterbildung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht, sowie Verbesserung der Bienenweide,
    – Information und Unterrichtung der Bürger, z.B. Politiker und Schüler über Leben und Aufbau eines Bienenvolkes.

3. Der KV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
    – Mittel des KV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    – Die Ämter des KV sind Ehrenämter Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    – Geringfügige Aufwandsentschädigungen können bewilligt werden.
    – Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3  Mitgliedschaft
      Der KV besteht aus den Mitgliedern der angeschlossenen Ortsvereine.
      Die Aufnahme eines Ortsvereins in den KV erfolgt durch den LVBI.

§4 Rechte und Pflichten
     Die Mitglieder der angeschlossenen Ortsvereine haben Anspruch auf Unterstützung und Förderung durch den KV im Rahmen dieser Satzung.
     Sie haben das Recht, über ihren Ortsverein Anträge an die Vertreterversammlung des KV zu stellen.
     Sie haben die Pflicht, die vom LVBI festgesetzten Mitgliedsbeiträge termingerecht über ihren Ortsverein an den LVBI abzuführen und dafür zu sorgen, dass Einrichtungen und Gerätschaften des KV schonend behandelt werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt
     – durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitgliedes, welche an den zuständigen Ortsvereinsvorsitzenden zu richten ist.
       Sie ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich und hat bis spätestens 30. September des Geschäftsjahres zu erfolgen.
     – durch Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge an den zuständigen Ortsverein nach dreimaliger Mahnung durch den Ortsverein.
       Gleichzeitig erlischt jeglicher Versicherungsschutz,
     – durch Tod,
     -durch Ausschluß. Auf Antrag kann ausgeschlossen werden, wer in gröblicher Weise die Satzung des KV verletzt, oder dem Verbandsinteresse entgegenarbeitet.
       Der Antrag auf Ausschluß kann von einem Ortsverein, als auch vom KV, über den Bezirksverband an den LVBI gestellt werden.
       Der LVBI kann dann nach seinen Richtlinien ein Ausschlussverfahren einleiten.
       Der KV selbst kann kein Ausschlussverfahren durchführen.

§6  Aufbau des Kreisverbandes und seiner Organe
      Der KV setzt sich aus den angeschlossenen Ortsvereinen zusammen.
      Er hat folgende Organe: 1. den Vorstand des KV, 2. die Vertreterversammlung.
      Der Vorstand des KV besteht aus: Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer dem Kassier.
1.   Der Vorstand verwaltet den KV im Sinne dieser Satzung.
      Er tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
      Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
      Der Schriftführer ist für die Protokolle verantwortlich, die von ihm und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
      Der Kassier verwaltet die Kasse.
      Der KV wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten, jeder für sich alleine.
      Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur dann tätig werden kann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

2.   Die Vertreterversammlung besteht aus den 1. Vorsitzenden der angeschlossenen Ortsvereine oder deren bevollmächtigten Stellvertretern sowie dem Vorstand des KV.
      Sie ist mindestens einmal jährlich und zwar möglichst vor der Vertreterversammlung des LVBI vom 1. Vorsitzenden des KV schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen.
      Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift der Ortsvorsitzenden und der Mitglieder des Vorstandes des KV. Anträge zur Vertreterversammlung müssen schriftlich, spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden des KV eingegangen sein.
      Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
      Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden des KV.

3,   Der Vertreterversammlung obliegen
      – Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden;
      – Entgegennahme des Kassenberichtes;
      – Entgegnnahme des Revisionsberichtes;
      – Entlastung; – Festsetzung des Haushaltsvoranschlages;
      – Behandlung der schriftlich eingereichten Anträge;
      – Wahlen gemäß §7;
      – Schlichtung von Differenzen innerhalb des Vorstandes oder zwischen Ortsvereinen, notfalls die Einschaltung des Bezirksverbandes;
      – Satzungsänderungen; hierzu ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. §11 bleibt unberührt.
      – Auflösung des KV gemäß § 10.

§7    Wahlen Die Wahlen im KV gehen nach demokratischen Grundsätzen vor sich.
        Die Wahlen sind geheim und haben mittels Stimmzettel für die Dauer von vier Jahren zu erfolgen.
        Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt, kann durch Akklamation abgestimmt werden, sofern sich kein Widerspruch erhebt.

1.     Die Vorstandsmitglieder sind in je einem Wahlgang gesondert zu wählen.
        Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
        Wird diese Mehrheit von keinem Kandidaten erreicht, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl stattzufinden.
        Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
        Wählbar sind nur Mitglieder des KV.
        Wahlberechtigt sind die Ortsvereinsvorsitzenden oder deren bevollmächtigte Vertreter und die Mitglieder des Vorstandes des KV.
        Sie wählen den Vorstand des KV.
        Bei jedem Wahlgang hat der Ortsvereinsvorsitzende oder der bevollmächtigte Vertreter für je 25 angefangene Mitglieder des Ortsvereins eine Stimme.
        Maßgebend für die Zahl der Mitglieder ist die Rückmeldung durch den LVBI.
        Jedes Mitglied des Vorstandes des KV hat eine Stimme.

2.     Die Vertreterversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Kassenrevisoren, die dem Vorstand des KV nicht angehören dürfen.
        Wiederwahl ist zulässig.

§8    Abberufung von Vorstandsmitgliedern

.1     Vorstandsmitglieder, die verbandsschädigend wirken oder ihre Pflicht vernachlässigen, können mit absoluter Stimmenmehrheit jederzeit aus ihrem Amt abberufen werden, und zwar:
       – bei den Ortsvereinen durch eine Mitgliederversammlung, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen ist, wenn ein Drittel der Mitglieder das verlangt.;
       – beim KV durch eine Vertreterversammlung, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen ist, wenn dies von den Vertretern mit mindestens einem Drittel der Gesamtstimmen gemäß §7 Ziff.1 Abs. 4 verlangt wird.

2.     Schiedsgericht: Bei Streitigkeiten zwischen dem KV und den Ortsvereinen oder innerhalb der Ortsvereine entscheidet zunächst ein Schiedsgericht.
        Dieses besteht aus zwei Mitgliedern,
        – die die streitenden Parteien benennen, ferner aus zwei Mitgliedern,
        – die der Vorstand des LVBI benennt und von denen der Vorsitzende zu stellen ist, der bei Stimmengleichheit entscheidet.

§9    Vermögen des Kreisverbandes
        Der KV wird vom LVBI über den Bezirksverband aus Mitgliedsbeiträgen finanziert.
        Das Vermögen des KV besteht aus den angesammelten Geldbeträgen und dem Wert des Sachvermögens.
        Nicht zum Vermögen des KV gehört das jeweilige Vermögen der angeschlossenen Ortsvereine.
        Wenn der KV vorübergehend Vermögen ansammelt, gilt dieses Vermögen als Zweckvermögen,
        das für die in §2 Ziff.1 bestimmten Zwecke und Aufgaben des KV in dem Zeitpunkt zu verwenden ist,
        in dem das Vermögen die erforderliche Höhe erreicht hat und die Durchführung der geplanten Ausgaben möglich und zweckmäßig ist.

§10  Auflösung des Kreisverbandes Der KV kann nur in einer satzungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder der Vertreterversammlung nach vorheriger Beratung im Vorstand aufgelöst werden.
        Bei Auflösung des „Kreisverband Imker München- Stadt und –Land e.V.“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt sein Vermögen an den „Verein der Freunde und Förderer der Bayerischen Landesanstalt für Bienenzucht e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§11  Redaktionelle Änderung der Satzung Der Vorstand des KV kann
       – ausgenommen von §6, Ziff.3 Teilstrich 9, (Satzungsänderungen)
       – aus gesetzlichen, steuerrechtlichen oder ähnlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle,
          lediglich die Fassung der Satzung betreffende Änderungen vornehmen, Änderungen sind beim Registergericht anzumelden.

§12    Schlußbestimmungen Diese Satzung erlangt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister Wirksamkeit.
          In Fragen, in denen die Satzung ungenügenden Aufschluß gibt, ist zur Vermeidung von Streitigkeiten und Prozessen vor Gericht die Entscheidung des Vorsitzenden so lange maßgebend, bis die Vertreterversammlung endgültigen Beschluß gefasst hat.

München, 20.05.2003

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